Satzung des Vereins „Lebensnahes Lernen e.V.“

Präambel

„Ich will, dass du seiest“.

Augustinus

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Lebensnahes Lernen“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“. Er ist beim Amtsgericht Mannheim eingetragen. Er hat seinen Sitz in Mannheim-Neckarau, eingetragen unter 700580 im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim.

Adresse: Kaspar Hauser Institut, Friedrichstrasse 10, 68199 Mannheim

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweck des Vereins

Der Verein fördert eine Pädagogik, die sich gründet auf der Erkenntnis des Menschen als Einheit von Körper, Seele und Geist und heutige wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt. Es soll die umfassende Bildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gefördert werden im Sinne der Jugendhilfe und der Volksbildung. Dafür bedarf es der Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen, die diesem Zwecke dienen.

Die vom Verein geschaffenen Einrichtungen sind jedermann ohne Rücksicht auf Herkunft, Geschlecht und Konfession zugänglich.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein mit Sitz in Mannheim-Neckarau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Paragraphen 51 – 58 der Abgabenordnung. In diesem Zusammenhang ist der Verein berechtigt:

a) Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft zu beschaffen,

b) seine Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigter Zwecken zuzuwenden,

c) seine Mitarbeiter anderen Körperschaften, Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung zu stellen,

d) die ihm gehörenden Räume und Liegenschaften einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke zu überlassen,

e) seine Mittel ganz oder teilweise Rücklagen zuzuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 § 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der an der Aufgabe und Arbeit des Vereins interessiert ist und darin etwas Berechtigtes sieht.

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen. Sie sind Vereinsmitglieder im Sinne des BGB und haben Stimmrecht. Es ist erwünscht, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgaben und Ehrenämter übernehmen oder die Zwecke des Vereins durch freiwillige Beiträge unterstützen wollen. 

Fördernde Mitglieder sind Privatpersonen oder juristische Personen, die die Zwecke des Vereins durch freiwillige Beiträge unterstützen wollen. 

 Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Die Höhe des monatlichen Mitgliedbeitrages bestimmt jedes Mitglied selbst.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod,

b) freiwilligen Austritt,

c) Ausschluss.

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand bei vereinswidrigem Verhalten ausgesprochen werden. Dem Auszuschließenden ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden, der aus höchstens zwölf Personen bestehen soll.

Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen vor Versammlungstermin. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig vor Versammlungstermin durch einen einfachen Brief an die vom einzelnen Mitglied zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Anschrift versandt worden ist.

Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Der Beschluss über Satzungsänderungen bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Anzahl der ordentlichen Mitglieder verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollanten, der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung protokolliert und das Protokoll unterzeichnet.

 

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

Unbeschadet dieser Vorschrift bleibt der Vorstand solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wirksam beruft und dieser das Amt angenommen hat.

Gewählt ist, wer mindestens die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Sollten mehr als sieben Kandidaten das Quorum erreichen, gelten die als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst in offener Abstimmung.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Unverzüglich nach seiner Bestellung bestimmt der Vorstand zwei seiner Mitglieder als vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB und zur Eintragung als solche im Vereinsregister. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB hat Vertretungsmacht zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, zusammen.

Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene Vergütung als Ausgleich für ihre aufgewendete Arbeitszeit gewährt werden, die 500 € jährlich nicht übersteigen darf. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Die betroffenen Mitglieder des Vorstandes sind dabei von der Abstimmung ausgeschlossen. Der Vorstand kann darüber hinaus die entstandenen Aufwendungen für Fahrtkosten, Telefon & Portokosten geltend machen.

Die Führung der laufenden Geschäfte kann einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin übertragen werden. Seine/ Ihre Vollmachten sind durch eine Regelung zum Vollmachtsumfang festzulegen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied berufen.

 

§ 9 Einkünfte des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse aufgebracht.

 

§ 10 Auflösungsbeschluss

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, die beschlussfähig ist, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Der Auflösungsbescheid benötigt die Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

 § 11 Das Vermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, an eine Paritätische Einrichtung oder an den Der Paritätische selbst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Sollten diese nicht mehr bestehen, wird das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein mit der Auflage übertragen, es für Zwecke der Volksbildung zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens nach Auflösungsbeschluss dürfen erst nach Einwilligung der Finanz- und Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

Die vorliegende Satzung soll zu gegebener Zeit den Erfordernissen der Entwicklung angepasst werden.

An Sitzungen, die der Ausarbeitung von Satzungsänderungen dienen, kann jedes ordentliche Mitglied teilnehmen.

 

 

Mannheim, den 16.10.2016